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Satzung des "Schützenvereins Rimbachquelle Hofgiebing e.V."

               § 1 Name und Sitz des Vereins


I.     Der Verein führt den Namen „Schützenverein Rimbachquelle Hofgiebing e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hofgiebing, Gemeinde Obertaufkirchen.

II.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer.Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung, Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.

III.    Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.


                § 2 Zweck des Vereins

I.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

II.    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, Böllern, Armbrüsten und Bogen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

 

                § 3 Schützenjugend

I.    Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

II.    Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.

III.    Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und deren Jugendordnung.

IV.    Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.


                § 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


                § 5 Aufnahme von Mitgliedern        

I.    Mitglied kann jede natürliche Person werden.

II.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Schützenmeisteramt zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.
Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde beim Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.

III.    Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    

                § 6 Ende der Mitgliedschaft

I.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

II.     Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.

III.    Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.

Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerden zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.

Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.


                § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I.    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

II.    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

III.    Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.


                § 8 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der  Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.

Ehrenmitglieder sind von den beschlossenen Mitgliedsbeiträgen befreit.


                § 9 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


                § 10 Wahlen, Wahlrecht, Abstimmungen, Satzungsänderung

I.    Wahlberechtigt und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.

II.    Wählbar sind alle Mitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied., wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

III.    Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt.
Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.

IV.    Die Ausschussmitglieder werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramts auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt, ebenso zwei Rechnungsprüfer.

V.    Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.


                § 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.    Das Schützenmeisteramt;

2.     der Vereinsausschuss;

3.     die Mitgliederversammlung.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Zu 1:
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1. Schatzmeister, 1. Schriftführer und 1. Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2.Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1.Schützenmeisters.

Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Zu 2:
Der Vereinsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem von der Schützenjugend gewählten Jugendleiter, der von den Schützendamen gewählten Damenleiterin und den von der Mitgliederversammlung gewählten mindestens 7 Ausschussmitgliedern.

Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.

Der Vereinsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.

Zu 3:
I.    Die  Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

II.      Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegebenen Adresse gerichtetes Anschreiben aller gemäß § 9 wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.

III.    Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

a)     Bericht des 1. Schützenmeister
b)     Bericht des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
c)     Prüfungsbericht der Kassenprüfer
d)     Genehmigung der Jahresrechnung
e)     Entlastung des Schützenmeisteramtes
f)     nach Ablauf der Wahlperiode Neuwahl des Schützenmeisteramtes der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer
g)     Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen
h)     evtl. Satzungsänderungen
i)     Verschiedenes / Wünsche / Anträge

IV.     Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1.Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.

V.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.

VI.    An. und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

VII.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.


                      § 12 Protokoll

I.    Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

II.    Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.

III.    Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.


                § 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Im Original gezeichnet            Im Original beglaubigt




Grundner Gerhard                 
1.    Schützenmeister                Notar